Ein Händler und selbstverständlich auch
ein eventueller zukünftiger Käufer eines
Neuwagens oder Gebrauchtwagens sollte
sich vor einer Probefahrt genau über die
Risiken informieren. Vor allem ist es
wichtig, vorher abzuklären, wer für
einen eventuellen Schaden am Fahrzeug,
welcher bei einer Probefahrt entsteht,
aufkommen soll. Fahrzeuge, welche bei
Händlern zum Verkauf angeboten werden,
bekommen für eine Probefahrt in der
Regel ein rotes Nummernschild oder sind
amtlich für den Straßenverkehr
zugelassen. Das rote Nummernschild
sichert dem Händler einen Kfz
Haftpflichtschutz zu. Dieser Schutz
beinhaltet alle Schäden, welche bei
einer Probefahrt entstehen können.
Hierzu zählen Schäden an Fahrzeugen
Dritter oder Schäden, welche durch den
Probefahrer anderen Personen zugefügt
werden. Der Interessent, welcher den
Wagen zur Probe gefahren hat, haftet
demnach nicht für Sach- und
Personenschäden an Dritten. Die Schäden
am Fahrzeug, das probe gefahren wurde,
übernimmt die Versicherung, die durch
den Händler für dieses Fahrzeug
abgeschlossen wurde. Der Interessent ist
nicht verpflichtet, sich über diese
Versicherung zu informieren. Er kann
demnach bei Probefahrten sogar immer
davon ausgehen, dass das Fahrzeug mit
einer Vollkasko versichert ist. In
Fachkreisen wird dies auch als
"stillschweigende Haftungsfreistellung"
bezeichnet, die zu Gunsten des
Interessenten besteht. Der Interessent
ist allerdings nur dann komplett von der
Haftung befreit, wenn er verkehrsgerecht
gefahren ist und nicht grob fahrlässig
gehandelt hat. Fährt ein Interessent
beispielsweise bei einer Probefahrt viel
zu schnell oder sogar unter dem Einfluss
von Alkohol, ist er verpflichtet die
komplette Haftung für eventuelle Schäden
zu übernehmen. Der Händler ist somit
berechtigt, einen Schadensersatz von dem
Interessenten zu verlangen. Andernfalls
kann ein Autohändler sich trotz allem
absichern und die Haftung auf den
Interessenten übertragen. Hierfür muss
der Händler allerdings den Interessenten
im Vorhinein über eine nicht bestehende
(Voll)Kaskoversicherung und über eine
komplette Eigenhaftung informieren.
Im Falle des Kaufs eines Fahrzeuges von
einer Privatperson gilt für den
Interessenten, unbedingt darauf zu
achten, dass das vermeintliche Fahrzeug
angemeldet und versichert ist. Ohne ein
amtliches Kennzeichen eine Probefahrt
durchzuführen wäre nicht rechtens und
zudem ohne Versicherungsschutz. Im Falle
eines Unfalls, welcher vom Interessenten
verschuldet worden ist, kann allerdings
der Verkäufer Schadensersatz von dem
Interessenten verlangen, da hierbei für
den Verkäufer die Gefahr besteht, dass
dieser in seiner bestehenden
Versicherung nach oben gestuft wird und
somit nun höhere Kosten hat. Verkäufer
und Interessent sollten in jedem Fall
vorher abklären, wer für welchen Schaden
aufkommt. Auch hier gilt, bei grober
Fahrlässigkeit des Interessenten
übernimmt dieser selbst die komplette
Haftung und kommt im Nachhinein für alle
Schäden auf. Ein weiterer wichtiger
Punkt für den Verkäufer, ob Privatperson
oder Händler wäre die Absicherung
seinerseits, indem er sich den
Personalausweis und Führerschein des
Interessenten zeigen lässt. Ist der
Interessent ohne gültigen Ausweis oder
Führerschein mit dem Fahrzeug unterwegs,
ist die Versicherung nicht verpflichtet,
für etwaige Schäden an Personen oder
Fahrzeugen zu übernehmen. In diesem Fall
würden Interessent und auch Verkäufer
haften.
Der
Verkäufer sollte zudem vom Interessenten
einen Reisepass, den Ausweis oder
zumindest die Personalien (auf
Richtigkeit prüfen!) zu verlangen, da
die Versicherung ebenfalls nicht für
einen Diebstahl des Fahrzeuges aufkommt,
da der Verkäufer dieses dem
Interessenten freiwillig überlassen hat.
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