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Haftung & Risiken bei einer Probefahrt

  
Ein Händler und selbstverständlich auch ein eventueller zukünftiger Käufer eines Neuwagens oder Gebrauchtwagens sollte sich vor einer Probefahrt genau über die Risiken informieren. Vor allem ist es wichtig, vorher abzuklären, wer für einen eventuellen Schaden am Fahrzeug, welcher bei einer Probefahrt entsteht, aufkommen soll. Fahrzeuge, welche bei Händlern zum Verkauf angeboten werden, bekommen für eine Probefahrt in der Regel ein rotes Nummernschild oder sind amtlich für den Straßenverkehr zugelassen. Das rote Nummernschild sichert dem Händler einen Kfz Haftpflichtschutz zu. Dieser Schutz beinhaltet alle Schäden, welche bei einer Probefahrt entstehen können. Hierzu zählen Schäden an Fahrzeugen Dritter oder Schäden, welche durch den Probefahrer anderen Personen zugefügt werden. Der Interessent, welcher den Wagen zur Probe gefahren hat, haftet demnach nicht für Sach- und Personenschäden an Dritten. Die Schäden am Fahrzeug, das probe gefahren wurde, übernimmt die Versicherung, die durch den Händler für dieses Fahrzeug abgeschlossen wurde. Der Interessent ist nicht verpflichtet, sich über diese Versicherung zu informieren. Er kann demnach bei Probefahrten sogar immer davon ausgehen, dass das Fahrzeug mit einer Vollkasko versichert ist. In Fachkreisen wird dies auch als "stillschweigende Haftungsfreistellung" bezeichnet, die zu Gunsten des Interessenten besteht. Der Interessent ist allerdings nur dann komplett von der Haftung befreit, wenn er verkehrsgerecht gefahren ist und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Fährt ein Interessent beispielsweise bei einer Probefahrt viel zu schnell oder sogar unter dem Einfluss von Alkohol, ist er verpflichtet die komplette Haftung für eventuelle Schäden zu übernehmen. Der Händler ist somit berechtigt, einen Schadensersatz von dem Interessenten zu verlangen. Andernfalls kann ein Autohändler sich trotz allem absichern und die Haftung auf den Interessenten übertragen. Hierfür muss der Händler allerdings den Interessenten im Vorhinein über eine nicht bestehende (Voll)Kaskoversicherung und über eine komplette Eigenhaftung informieren.


Im Falle des Kaufs eines Fahrzeuges von einer Privatperson gilt für den Interessenten, unbedingt darauf zu achten, dass das vermeintliche Fahrzeug angemeldet und versichert ist. Ohne ein amtliches Kennzeichen eine Probefahrt durchzuführen wäre nicht rechtens und zudem ohne Versicherungsschutz. Im Falle eines Unfalls, welcher vom Interessenten verschuldet worden ist, kann allerdings der Verkäufer Schadensersatz von dem Interessenten verlangen, da hierbei für den Verkäufer die Gefahr besteht, dass dieser in seiner bestehenden Versicherung nach oben gestuft wird und somit nun höhere Kosten hat. Verkäufer und Interessent sollten in jedem Fall vorher abklären, wer für welchen Schaden aufkommt. Auch hier gilt, bei grober Fahrlässigkeit des Interessenten übernimmt dieser selbst die komplette Haftung und kommt im Nachhinein für alle Schäden auf. Ein weiterer wichtiger Punkt für den Verkäufer, ob Privatperson oder Händler wäre die Absicherung seinerseits, indem er sich den Personalausweis und Führerschein des Interessenten zeigen lässt. Ist der Interessent ohne gültigen Ausweis oder Führerschein mit dem Fahrzeug unterwegs, ist die Versicherung nicht verpflichtet, für etwaige Schäden an Personen oder Fahrzeugen zu übernehmen. In diesem Fall würden Interessent und auch Verkäufer haften.

Der Verkäufer sollte zudem vom Interessenten einen Reisepass, den Ausweis oder zumindest die Personalien (auf Richtigkeit prüfen!) zu verlangen, da die Versicherung ebenfalls nicht für einen Diebstahl des Fahrzeuges aufkommt, da der Verkäufer dieses dem Interessenten freiwillig überlassen hat.