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Unfall bei einer Probefahrt |
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Auf der Suche nach einem geeigneten
neuem Auto sollte schon die eine oder
andere Probefahrt gemacht werden, allein
um die Autos zu testen und um zu
schauen, ob der Wagen die eigenen
Erwartungen erfüllt. In den meisten
Fällen befindet sich der Probefahrer mit
dem Wagen im öffentlichen Straßenverkehr
und dort kommt es mehr oder weniger
häufig zu Unfällen. Wer aber muss den
Schaden, der durch einen Unfall bei
einer Probefahrt entsteht, bezahlen? Die
Haftungsfrage unterscheidet sich
grundsätzlich je nach Verkäufer. Bei
Autos, die von Händlern zum Kauf
angeboten werden, ist die Haftungsfrage
ziemlich klar. Diese Wagen fahren mit
roten Kennzeichen, die nicht an ein
einzelnes Fahrzeug gebunden sind. In den
entsprechenden Versicherungsverträgen
ist jeder Fahrer zugelassen, was
bedeutet, dass die
Haftpflichtversicherung des Händlers
alle Schäden an Dritten Personen
abdeckt, völlig unabhängig davon, wer im
Fahrzeug saß. Solange er einen
Führerschein besitzt, ist er
berechtigter Fahrer. Etwas komplizierter
wird es bei den Schäden am
Verkaufsfahrzeug. Prinzipiell muss der
Probefahrer auch für die Schäden nicht
haften, im Fachjargon wird von einer
stillschweigenden Haftungsfreistellung
gesprochen. Das bedeutet, dass der
Probefahrer davon ausgehen darf, dass
das Fahrzeug bereits durch den Händler
vollkaskoversichert ist und er daher
nicht haftbar zu machen ist.
Diese Freistellung gilt allerdings nur
für Schäden, die durch maximal leichte
Fahrlässigkeit entstehen, bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss der
Probefahrer selbst für die Schäden
aufkommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt
zum Beispiel bei deutlich zu schnellem
Fahren vor oder wenn der Fahrer
betrunken ist. Außerdem hat der Händler
die Möglichkeit von vornherein die
Freistellung auszuschließen, er muss
lediglich deutlich darauf hinweisen,
dass keine Fahrzeugversicherung besteht
und der potentielle Käufer bei einem
Unfall gegenüber dem Verkäufer haftbar
ist. Daher sollten Probefahrer auf jeden
Fall die Bedingungen für eine Probefahrt
genau überprüfen, damit bei einem
tatsächlichen Unfall nicht das böse
Erwachen kommt.
Wird eine Privatperson als Verkäufer
tätig, sieht die Rechtslage etwas anders
aus. Der Probefahrer sollte auf jeden
Fall darauf achten, dass das Fahrzeug
angemeldet ist, denn dann besteht
zumindest Schutz in der
Haftpflichtversicherung und Schäden
gegenüber Dritten Personen sind
abgesichert. Ist der Wagen nicht
angemeldet, hat er im öffentlichen
Straßenverkehr nichts zu suchen, nicht
nur das dies strafbar ist, wird ein
Unfall verursacht, muss der Probefahrer
im vollen Umfang gegenüber anderen
Personen haften. Bei Schäden am Fahrzeug
selbst werden noch einmal zwei Fälle
unterschieden: Besteht für den Wagen
eine Vollkaskoversicherung, wird diese
den Schaden übernehmen, solange nur der
Begriff des Unfalles erfüllt ist und
wenn kein Vorsatz oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Besteht keine
Vollkasko für den Wagen muss der
potentielle Käufer den Schaden meist
selbst bezahlen, auch wenn nur einfache
Fahrlässigkeit vorliegt. Wann genau der
Käufer und wann der Verkäufer dann
haften muss, ist leider nicht
abschließend geklärt, einzelne Gerichte
legen diesen Sachverhalt unterschiedlich
aus.
Beabsichtigt der Käufer nun, einen Wagen
aus Privatbesitz zu kaufen, sollte er
sich vor einer Probefahrt mit dem
Verkäufer genau über die Haftung
einigen, damit es bei einem Unfall nicht
noch zu einem endlos langen
gerichtlichem Nachspiel kommt. Bei
Händlerkäufen gibt es weniger Bedenken,
hier wird der Kunde deutlich besser
geschützt und muss nur in den seltensten
Fällen haften. |
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