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Unfall bei einer Probefahrt

  
Auf der Suche nach einem geeigneten neuem Auto sollte schon die eine oder andere Probefahrt gemacht werden, allein um die Autos zu testen und um zu schauen, ob der Wagen die eigenen Erwartungen erfüllt. In den meisten Fällen befindet sich der Probefahrer mit dem Wagen im öffentlichen Straßenverkehr und dort kommt es mehr oder weniger häufig zu Unfällen. Wer aber muss den Schaden, der durch einen Unfall bei einer Probefahrt entsteht, bezahlen? Die Haftungsfrage unterscheidet sich grundsätzlich je nach Verkäufer. Bei Autos, die von Händlern zum Kauf angeboten werden, ist die Haftungsfrage ziemlich klar. Diese Wagen fahren mit roten Kennzeichen, die nicht an ein einzelnes Fahrzeug gebunden sind. In den entsprechenden Versicherungsverträgen ist jeder Fahrer zugelassen, was bedeutet, dass die Haftpflichtversicherung des Händlers alle Schäden an Dritten Personen abdeckt, völlig unabhängig davon, wer im Fahrzeug saß. Solange er einen Führerschein besitzt, ist er berechtigter Fahrer. Etwas komplizierter wird es bei den Schäden am Verkaufsfahrzeug. Prinzipiell muss der Probefahrer auch für die Schäden nicht haften, im Fachjargon wird von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung gesprochen. Das bedeutet, dass der Probefahrer davon ausgehen darf, dass das Fahrzeug bereits durch den Händler vollkaskoversichert ist und er daher nicht haftbar zu machen ist.

Diese Freistellung gilt allerdings nur für Schäden, die durch maximal leichte Fahrlässigkeit entstehen, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss der Probefahrer selbst für die Schäden aufkommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel bei deutlich zu schnellem Fahren vor oder wenn der Fahrer betrunken ist. Außerdem hat der Händler die Möglichkeit von vornherein die Freistellung auszuschließen, er muss lediglich deutlich darauf hinweisen, dass keine Fahrzeugversicherung besteht und der potentielle Käufer bei einem Unfall gegenüber dem Verkäufer haftbar ist. Daher sollten Probefahrer auf jeden Fall die Bedingungen für eine Probefahrt genau überprüfen, damit bei einem tatsächlichen Unfall nicht das böse Erwachen kommt.

Wird eine Privatperson als Verkäufer tätig, sieht die Rechtslage etwas anders aus. Der Probefahrer sollte auf jeden Fall darauf achten, dass das Fahrzeug angemeldet ist, denn dann besteht zumindest Schutz in der Haftpflichtversicherung und Schäden gegenüber Dritten Personen sind abgesichert. Ist der Wagen nicht angemeldet, hat er im öffentlichen Straßenverkehr nichts zu suchen, nicht nur das dies strafbar ist, wird ein Unfall verursacht, muss der Probefahrer im vollen Umfang gegenüber anderen Personen haften. Bei Schäden am Fahrzeug selbst werden noch einmal zwei Fälle unterschieden: Besteht für den Wagen eine Vollkaskoversicherung, wird diese den Schaden übernehmen, solange nur der Begriff des Unfalles erfüllt ist und wenn kein Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Besteht keine Vollkasko für den Wagen muss der potentielle Käufer den Schaden meist selbst bezahlen, auch wenn nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Wann genau der Käufer und wann der Verkäufer dann haften muss, ist leider nicht abschließend geklärt, einzelne Gerichte legen diesen Sachverhalt unterschiedlich aus.

Beabsichtigt der Käufer nun, einen Wagen aus Privatbesitz zu kaufen, sollte er sich vor einer Probefahrt mit dem Verkäufer genau über die Haftung einigen, damit es bei einem Unfall nicht noch zu einem endlos langen gerichtlichem Nachspiel kommt. Bei Händlerkäufen gibt es weniger Bedenken, hier wird der Kunde deutlich besser geschützt und muss nur in den seltensten Fällen haften.